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1.
Abschluss des Reisevertrages
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Mit
der Reiseanmeldung bietet der Kunde der Skandinavischen Reiseagentur,
Sudetenstraße 7, 90765 Fürth den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an.
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Die
Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen
werden. |
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Sie
erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine
eigenen Verpflichtungen |
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einsteht, sofern er eine entsprechende
gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
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Der
Vertrag kommt mit der Annahme durch die Skandinavische Reiseagentur,
Inhaber
Reiner Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth zustande. Die
Annahme bedarf keiner |
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bestimmten Form. |
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Bei
oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die Skandinavische
Reiseagentur, Inhaber
Reiner Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth, dem Kunden
die Reisebestätigung |
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aushändigen.
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Weicht
der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt
ein neues Angebot der Skandinavischen Reiseagentur, Inhaber
Reiner
Mergenthaler, Sudetenstraße 7, |
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90765 Fürth vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden
ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande, wenn der Kunde innerhalb der |
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Bindungsfrist von 10 Tagen der Skandinavischen Reiseagentur, Inhaber
Reiner Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth, die Annahme dieses
Angebots erklärt. |
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2.
Bezahlung
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Zahlungen
auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines im Sinne des § 651k Abs. 3 BGB erfolgen.
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Mit
Vertragsschluss wird eine Anzahlung von 20 %, höchstens € 520.- pro
Person fällig.
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Weitere
Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens
bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die
Reise nicht mehr aus den in Ziffern 9.b oder 9.c genannten Gründen
abgesagt werden kann. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden,
schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis €
75,00 nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines
Sicherungsscheines verlangt werden. |
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3.
Leistungen
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Welche
Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung.
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Die
in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für die Skandinavische
Reiseagentur, Inhaber
Reiner Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth,
bindend.
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Die
Skandinavische Reiseagentur; Inhaber
Reiner Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth; behält sich
jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen
und nicht |
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vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über
die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
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4.
Leistungs- und Preisänderungen
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Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die vom |
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Reiseveranstalter nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt |
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der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
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Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
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Die
Skandinavische Reiseagentur, Inhaber
Reiner Mergenthaler, Sudetenstraße
7, 90765 Fürth, ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
oder Leistungsabweichungen |
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unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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Gegebenenfalls
wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder der kostenlose Rücktritt
angeboten.
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Die
Skandinavische Reiseagentur, Inhaber
Reiner Mergenthaler, Sudetenstraße
7, 90765 Fürth, behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der
Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro
Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen
Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate
liegen.
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Im
Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden
unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reisantritt, davon in
Kenntnis zu setzen.
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Preiserhöhungen
nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
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Bei
Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Skandinavische Reiseagentur,
Inhaber Reiner Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth, in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. |
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Der
Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der
Skandinavischen Reiseagentur, Inhaber
Reiner Mergenthaler, Sudetenstraße
7, 90765 Fürth, über die Preiserhöhung bzw. Änderung der
Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
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5.
Rücktritt durch den Kunden
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Der
Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Skandinavischen
Reiseagentur, Inhaber
Reiner Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth.
Dem Kunden wird empfohlen den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt
der Kunde vom Reisevertrag zurück, oder tritt er die Reise nicht an, so
kann die Skandinavische Reiseagentur, Inhaber
Reiner Mergenthaler,
Sudetenstraße 7, 90765 Fürth, eine angemessene Entschädigung
verlangen.
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Diese
bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom
Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.
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Der
Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der
nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschalieren. Dieser wird pro Person/Wohneinheit
berechnet. Es ist dem Reiseteilnehmer ausdrücklich gestattet den
Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder
geringere Kosten entstanden sind.
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5.1.
Standard Gebühren |
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bis
30 Tage vor Reiseantritt
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20
%
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ab
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt
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25
%
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ab
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt
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35
%
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ab
14. Tag vor Reiseantritt
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50
%
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ab
7. Tag vor Reiseantritt
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85
%
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am
Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise
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100
%
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5.2.
Ausnahmen von der Standard Regelung
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a.
Schiff
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bis
45. Tag vor Reiseantritt
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20
%
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ab
44. bis 35. Tag vor Reiseantritt
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50
%
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ab
34. bis 1. Tag vor Reiseantritt
|
80
%
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am
Tag des Reiseantritts oder
bei Nichtantritt der Reise
|
100
%
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b.
Ferienwohnungen/-Häuser/Appartements, auch bei Bus- und Bahnreisen |
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bis
45. Tag vor Reiseantritt
|
20
%
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ab
44. bis 35. Tag vor Reiseantritt
|
50
%
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ab
34. bis 1. Tag vor Reiseantritt
|
80
%
|
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am
Tag des Reiseantritts oder
bei Nichtantritt der Reise
|
100
%
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c.
Nur- Flug im Linienverkehr
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Bearbeitungsgebühr
pro Person
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€
76,00
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d.
Andere Reisearten
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Die
in den Ziffern 5.1. bis 5.2. nicht genannten Reisearten werden
hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den
in diesen Reisebedingungen entwickelnden Grundsätzen behandelt.
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6.
Umbuchung
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Auf
Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit überhaupt durchführbar, vor
Beginn der in
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5.1
bis 5.2, mit Ausnahme von 5.2.c. genannten Fristen eine Änderung der
Reisebestätigung vor. |
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Dafür
werden € 30,00 pro Person erhoben. Als Umbuchung gelten Änderungen
des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der
Unterkunft oder der Beförderung
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Umbuchungswünsche
des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre
Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. bis 5.2 und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführte werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
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7.
Eintritt von Ersatzpersonen |
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Bis zum Reisebeginn
kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Eintritte in die
Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der
Reiseveranstalter kann dem Eintritt des |
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Dritten widersprechen,
wenn dieser dem besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen |
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entgegenstehen. Tritt
eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten
Reiseteilnehmers, ist der Veranstalter berechtig, für die ihm
durch die Teilnahme der Ersatzperson |
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entstehenden Kosten € 25,00 zu verlangen.
Der Nachweis niedrigerer oder nicht entstandener oder wesentlich
niedrigerer Kosten bleibt dem Kunden unbenommen.
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8.
Nicht in Anspruch genommene Leistung
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Nimmt
der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich
der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der
ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es
sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
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9.
Rücktritt und Kündigung durch die Skandinavische Reiseagentur
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Die
Skandinavische Reiseagentur, Inhaber
Reiner Mergenthaler, Sudetenstraße
7, 90765 Fürth, kann in folgenden Fällen vor Eintritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
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a)
Ohne Einhaltung einer Frist
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Wenn
der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des
Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den
Anspruch auf den Reisepreis; er
muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm
von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge
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b)
Bis zwei Wochen vor Reiseantritt
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Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte
bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der
Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten. Bei Nichterreichen
einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die
entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In
jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich
nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise
hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. |
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c)
Bis vier Wochen vor Reiseantritt
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Wenn
die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für
den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das
Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem
Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden
Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen
auf die Reise bedeuten würde.
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Ein
Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die
dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn er die zu
seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem
Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
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Wird
die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den
eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein
Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot
des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
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10.
Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
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Wird
die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbar höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der
Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
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Weiterhin
ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rücktrittsforderung
umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
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11.
Haftung des Reiseveranstalters
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Der
Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns für:
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1)
die gewissenhafte Reisevorbereitung;
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2)
die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Leistungsträgers;
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3)
die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen
Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor
Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
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4)die
ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
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Der
Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit den
Leistungserbringung betrauten Person.
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Wird
im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im
Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis
ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen,
sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich
darauf hinweist.
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Er
haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst.
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Eine
etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach dem Förderungsbestimmungen
dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist
und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind. |
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12.
Gewährleistung
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a.
Abhilfe
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Wird
die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende bei den
örtlichen Leistungsträgern oder bei Nichterreichbarkeit dieser
Leistungsträger unter der Telefonnummer +49-(0)911-7658198 oder
0172-8141544 telefonisch
oder per Telefax unter +49(0)911-7658199 Abhilfe verlangen.
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Der
Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
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Der
Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine
gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
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Der
Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
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b.
Minderung des Reisepreises
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Für
die Dauer einer nichtvertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der
Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in
welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand
zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht
ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel
anzuzeigen.
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c.
Kündigung des Vertrages
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Wird
eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet
der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe,
so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den
Reisvertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Das selbe
gilt, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigem,
dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der
Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird
oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Im Falle der Kündigung
schuldet der Reisende dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch
genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese
Leistungen für ihn von Interesse waren.
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d.
Schadensersatz
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Der
Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel
der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu
vertreten hat.
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13.
Beschränkung der Haftung
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Die
vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
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13.1.
Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig
herbeigeführt wird oder
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13.2. soweit der
Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Für alle gegen den
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Veranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, |
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haftet der
Veranstalter bei Sachschäden bis € 4.100,00,- übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden
je auf die Höhe des dreifachen
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Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und
Reise. Der Reiseveranstalter haftet
nicht für Leistungsstörung im Zusammenhang
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mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B.)
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen) und die in der
Reisebeschreibung ausdrücklich als
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Fremdleistungen
gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen den
Reiseveranstalter ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationale
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Übereinkommen oder auf
solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften,
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf
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Schadensersatz
gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
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ausgeschlossen ist. Kommt dem Reiseveranstalter die
Stellung
eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung
nach den Bestimmungen des
Luftverkehrsgesetzes |
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in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag,
Guadalajara und der
Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada).
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Diese Abkommen
beschränken in der Regel die
Haftung
der Fluchfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für
Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
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Sofern
der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er
nach den für diese geltenden Bestimmungen.
Kommt
dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung
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eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des HGB´s
und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
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14.
Mitwirkungspflicht
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Der
Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere
verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich den örtlichen
Leistungsträgern oder uns unter den in 12. a. angegebenen Kontaktdaten
zur Kenntnis zu geben. Soweit eine Abhilfe möglich ist, wird diese
erfolgen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
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15.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
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Ansprüche
wegen nichtvertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der
Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
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Nach
Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in
einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem
Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem
Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der
Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende
der Hemmung ein.
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16.
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
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Der
Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in
dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor
Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für
die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den
Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei den, dass der
Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für
die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die
Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie
durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des
Reiseveranstalters bedingt sind.
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17.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
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Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Die Parteien
verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder
durchführbare Teil/Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren zu setzen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden
Bestimmung soweit wie möglich entspricht, das selbe gilt für etwaige Lücken
im Vertrag.
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18.
Gerichtsstand
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Der
Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
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Für
Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des
Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltstort ins Ausland verlegt haben
oder deren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
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In
diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend (AG Fürth) |
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